Der Antragsteller bezog seit Ende 2010 Arbeitslosengeld
II. Im April 2011 schloss er mit seinem Vater, der ihm zuvor testamentarisch
ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnrecht in der Dachgeschosswohnung
seines Wohnhauses eingeräumt hatte, einen Pflichtteilsverzichtsvertrag. Im Juni
2011 verstarb der Vater. Zunächst gewährte das Jobcenter die Leistungen weiter,
lehnte dann aber einen weiteren Fortzahlungsantrag ab und begründete dies
damit, dass der Antragsteller über verwertbares Vermögen verfüge, da der Pflichtteilsverzichtsvertrag
sittenwidrig und daher unwirksam sei.
Das Gericht ist der Auffassung, dass es sich bei dem
Pflichtteilverzichtsvertrag weder um einen Vertrag zu Lasten Dritter, noch die
Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilsverzichts damit zu begründen sei, dass der
Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit durch den Verzicht mit
Schädigungsabsicht zu Lasten des Leitungsträgers aufrechterhalte. Der
Pflichtteilsverzicht sei regelmäßig kein geeignetes Mittel, um zu Lasten des
Leistungsträgers zu handeln, so das Stuttgarter Sozialgericht.