Am 5. April
2012 haben beide Länder ein Ergänzungsprotokoll zum geplanten Steuerabkommen vom
21. September 2011 unterzeichnet. Mit dem geänderten Abkommen soll ein
wichtiger Beitrag zur Steuergerechtigkeit geleistet werden. Das Abkommen
berücksichtigt einerseits den in der Schweiz geltenden Schutz der Privatsphäre
von Bankkunden und gewährleistet anderseits die Durchsetzung berechtigter
Steueransprüche Deutschlands.
Folgende Punkte werden ergänzt:
- Nach dem Inkrafttreten des Abkommens werden anfallende Erbschaften erfasst.
Im Erbschaftsfall müssen die Erben entweder der Erhebung einer 50 % Steuer oder
der Offenlegung zustimmen.
- Bei der pauschalen Besteuerung für die Vergangenheit wurde die Bandbreite der
Steuerbelastung erhöht. Statt wie bisher vorgesehen zwischen 19 und 34 Prozent
liegt der Steuersatz mindestens bei 21 und höchstens bei 41 Prozent.
- Zudem wurde die Anzahl möglicher Auskunftsersuchen nach Inkrafttreten des
Abkommens von maximal 999 auf maximal 1300 Gesuche innerhalb von zwei Jahren
erhöht. Diese Möglichkeit erweitert und ergänzt den Auskunftsaustausch nach dem
OECD-Mindeststandard.
- Bereits mit Inkrafttreten des Abkommens zum 1. Januar 2013 ist keine
Verlagerung von Vermögen deutscher Steuerbürger aus der Schweiz in Drittstaaten
ohne Meldung möglich. Der relevante Stichtag wurde vom 31. Mai 2013 auf den 1.
Januar 2013 vorgezogen.
- Es wurde klargestellt, dass Zinszahlungen, die von dem
Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Europäischen Union erfasst sind oder in
Zukunft erfasst werden, vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgenommen sind.
Damit konnten die Bedenken der EU-Kommission bezüglich der Vereinbarkeit mit
EU-Recht wie schon beim Steuerabkommen der Schweiz mit Großbritannien
ausgeräumt werden.
- Die Regelungen zur Verteilung des Aufkommens in Deutschland werden aus dem
Steuerabkommen herausgenommen. Im Rahmen eines deutschen
Gesetzgebungsverfahrens kann daher hinsichtlich der pauschalen Nachbesteuerung
ein höherer Anteil der Länder und Kommunen ausgereicht werden, als sich aus dem
Verteilungsschlüssel bei Kapitalertragsteuern ergeben würde.
- Einzelne Gestaltungsmodelle, die unter die Missbrauchsbestimmung fallen,
werden nunmehr beschrieben. Zudem wurde die Überwachung des Abkommensvollzugs
durch die zuständige Schweizer Behörde und durch ein unabhängiges
Revisionsunternehmen sowie die Aufnahme von Ländervertretern in den so
genannten gemeinsamen Ausschuss ausdrücklich niedergelegt.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 5. April 2012
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