Am 8. Juni 2012 nahm der Rat
der Justiz- und Innenminister die EU-Erbrechtsverordnung des Europäischen
Parlaments vom 13. März 2012 an (sog. Rom IV-Verordnung). Die Verordnung sieht
vor, dass sich das anzuwendende Recht nach dem Ort des letzten Aufenthaltes des
Erblassers bestimmt. Der Erblasser kann aber auch das Recht seiner
Staatsangehörigkeit wählen.
Die Verordnung beinhaltet die Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und
öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie die Einführung eines Europäischen
Nachlasszeugnisses. Damit sollen Rechtskonflikte in Nachlasssachen mit
Auslandsbezug in der Europäischen Union verringert werden. Die
Erbrechtsverordnung wird voraussichtlich drei Jahre nach Inkrafttreten, also ab
2015 anwendbar sein. Das nationale Erbrecht der Mitgliedstaaten ändert die
Verordnung hingegen nicht.
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